Satzung

am 30 April 2013

A. Name und Sitz der Vereinigung

§ 1 Der Verein trägt den Namen:

Langenbogener Sportverein (LSV)

Sein Sitz ist: Langenbogen

§ 2 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Ziele und Aufgaben des Vereins

§ 3 Der Verein hat einen allgemein-sportlichen Charakter und verfolgt den Zweck, die körperliche Heranbildung und den Sportbetrieb für seine Mitglieder zu pflegen und durch Veranstaltung von Wettkämpfen den reinen Sportgedanken zu fördern und weiter zu verbreiten.

Als Mittel zur Erreichung des Zweckes sind zu betrachten:

  • Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden in den genehmigten Sportarten
  • Anschaffung und Erhaltung von durch Absatz a) be­dingten Geräten, Lokalitäten, Plätzen usw..

Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

C. Mitgliedschaft

§ 4

  • Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr voll­endet hat.
  • Die Aufnahme Jugendlicher im Alter von 14 - 18 Jahren kann von der Genehmigung des Erziehungsberechtigten abhängig gemacht werden.
  • Schüler und Schülerinnen können nur mit Genehmigung des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
  • Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand.
  • Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht Berufung an die Hauptversammlung offen.

Beiträge

§ 5

  • Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt.
  • Der Beitrag ist in einem von der Hauptversammlung fest­gesetzten Zeitraum im Voraus zu bezahlen.

Wahl- und Stimmfähigkeit

§ 6

  • Stimmfähig in allen den Verein betreffenden Angelegen­heiten sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr voll­endet haben.
  • Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebens­jahr voraus und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Mitgliedschaft im Verein.
  • Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
  • Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die mit der Bezahlung der Vereinsbeiträge nicht länger als 6 Monate im Rückstand sind, sofern sie dazu aufgefordert sind.
  • Jugendliche Vereinsangehörige können an allen Vereins­versammlungen als Zuhörer teilnehmen.

Austritt und Ausschluss

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft hört auf:
    • durch den Tod
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss (siehe §8)
    • durch Auflösung des Vereins.
  2. Mit Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mit­gliedschaft hört jedes Recht gegenüber dem Verein auf.
  3. Der freiwillige Austritt kann, abgesehen von einem Ortswechsel (Wegzug) nur auf Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorstand spätestens acht Tage vor Ablauf des Jahres schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Austretende hat die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen.
  5. In Ausnahmefällen kann auf die Eintreibung dieses Beitrages durch Beschluss des Vorstandes verzichtet werden.

§ 8

  1. 1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand be­schlossen werden:
    • wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat;
    • bei groben und wiederholten Vorgehen gegen die Ver­einszwecke und die Vereinssatzung;
    • wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes ge­flissentlich widersetzt;
    • wenn es im Verein für den Übertritt zu einem anderen Turn— und Sportverein Stimmung macht;
    • wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    • Für einen solchen Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder gestimmt haben. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Diese ist innerhalb 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Zu­stimmung-von mindestens 6 Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen.

Verwaltung

§ 9

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet:

  • durch den Vorstand
  • durch die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlungen.

Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder, für Vereinsschulden haben diese nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.

Vorstand (Zusammensetzung)

§ 10

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Sportwart,
  • dem Jugendleiter,
  • der Frauenwartin,
  • dem Werbe— und Pressewart,
  • dem Mitgliedswart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11

  • Der Vorstand ist die leitende Behörde für die inneren Angelegenheiten des Vereins.
  • Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
  • Der Vorstand hat über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden (§4).
  • Der Vorstand hat die Versammlungen des Vereins zu berufen, die laufenden Geschäfte zu regeln. Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes ist dieser berechtigt, Strafmaßnahmen gegen Vereinsangehörige zu verhängen.
  • Der gesamte Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich.
  • Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter zu unterschreiben sind.
  • Die Bekanntmachungen des Vorstandes an die Vereinsmit­glieder erfolgen durch Anschlag in den Vereinsräumen oder in ortsüblicher Weise.

§ 12

  • Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft die Sitzungen und die Versammlungen, in welchen er den Vorsitz führt.
  • Der 1. Vorsitzende hat den der Hauptversammlung vorzulegenden Jahresbericht zu geben. Die Vorstandsmitglieder sind ver­pflichtet, ihm hierzu die notwendigen Unterlagen zu gaben.

§ 13

Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und den Versammlungen.

§ 14

Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einziehung der Mitgliederbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlung auf Anweisung des 1. Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechnung abzulegen.

Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse zu erfolgen.

§ 15

Der Sportwart leitet in Zusammenarbeit mit den Sektionsleitern den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Insbesondere hat er die Instandhaltung aller dem Verein gehörenden oder vom Verein gepachteten Turn— und Sportanlagen zu veranlassen.
Er hat die gerechte Verteilung dieser Sportanlagen an die Sektionen vorzunehmen. Aus diesem Grunde sind die Sektions­leiter verpflichtet, dem Sportwart vereinbarte Wettkämpfe und sonstige Veranstaltungen rechtzeitig zu melden sowie die Termin- und Spielpläne der angesetzten Punktspiele zu über­geben.

§ 16

Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sektionen Richtlinien für eine gesunde, körperliche und geistige Er­tüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht. Der Jugendwart vertritt-die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Jugend und koordiniert im Einvernehmen mit den Sektionsleitungen und Leitern der Allgemeinen Sportgruppe geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.

§ 17

Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen und Mädchen wahrzunehmen.

§ 18

Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammen­hängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

§ 19

Der Mitgliedswart führt die Mitgliederlisten (Kartei), bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die Beitragseinziehung vor, kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen, des- weiteren leitet er bei Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbständig ein.

Kassenprüfer (Revisionskommission)

§ 20

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen hat, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird von der Mitglieder­versammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Revisionskommission ist berechtigt:

  • durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,
  • bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und. gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern,
  • zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstößen und Nichtbeachten gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

Finanzierung

§ 21

Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch

  • Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahres­hauptversammlung zu entscheiden ist.

Der Grundbeitrag pro Monat beträgt

für Schüler, Studenten, Azubi, passive Mitglieder 2,50 €
für aktive Mitglieder 4,50 €

Sind die Eltern Mitglied des Vereins, so ist das 2. Kind und nachfolgende beitragsfrei.

Die Monatsbeiträge sind vierteljährlich zu entrichten, können jedoch auch im Jahreseinzugsverfahren entrichtet werden.

  • Einnahmen aus Spendensammlungen,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen aus staatlichen Mitteln, von Betrieben, Einrichtungen, Unternehmen,
  • Krediten, insbesondere zur Forderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung.

Die Hauptversammlung

§ 22

  • Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt.
  • Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie durch schriftliche Einladung an die Mitglieder bekannt gemacht wurde.
  • Die Bekanntgabe muss mindestens 8 Tage vor Abhaltung er­folgen.
  • Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 5 Tage vor Abhalten schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen.

§ 23

Der Hauptversammlung steht zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung des Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
  • Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
  • Festsetzung der Monatsbeiträge
  • Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen und Auflösung der Sportgemeinschaft

§ 24

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen.

Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Beschluss über die Auflösung der Sportgemeinschaft ist dem Kreisgericht schriftlich zu übersenden.

Vermögen der Sportgemeinschaft

§25

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu.

Im Falle der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das vor­handene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich,

Langenbogen, 9. 7. 1990

   
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